Satzung
Name: integra e.V.
Datum der Errichtung: 25.02.2006
Ort: Neustadt a. d. Aisch
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen "integra".
- Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in
der abgekürzten Form "e.V.".
- Der Verein hat seinen Sitz in "Neustadt an der Aisch".
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist das friedliche Zusammenleben zwischen Deutschen und Einwanderer.
Er verfolgt den Zweck, unter Bewahrung der eigenen Kultur der Einwanderer, ihre
Integration in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen.
- Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 3 Vereinstätigkeit
- Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch Ermöglichung sportlicher Übungen und
Leistungen, kulturelle Veranstaltungen, soziale Arbeit und allgemeine Bildung.
§ 4 Eintragung in das Vereinsregister
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 5 Eintritt der Mitglieder
- Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die
Ziele des Vereins unterstützen.
- Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt zum Verein.
- Sie ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Beitritt wird mit Aushändigung einer
schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
- Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf
Mitgliedschaft besteht nicht.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- durch Streichung aus der Mitgliederliste
- Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss
eines Kalenderjahres möglich. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu
erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der
Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands oder die Geschäftsstelle
erforderlich.
- Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
- Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sich das Mitglied mit
der Zahlung des Beitrages in Verzug befindet. (vereinfachter Ausschluss)
In diesem Fall erfolgt der Ausschluss,
- wenn der Beitragsrückstand die Höhe von drei Monatsbeiträgen übersteigt
- das Mitglied mit diesen Beiträgen mehr als drei Monate im Verzug ist und
- auch nach schriftlicher Mahnung den Beitrag nicht innerhalb von 8 Wochen nach
Absendung der Mahnung voll entrichtet hat.
In der Mahnung soll auf eine beabsichtigte Streichung hingewiesen werden.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam.
Er ist dem Mitglied unter Angabe des Grundes unverzüglich bekannt zu machen.
Die Bekanntgabe erfolgt durch eingeschriebenen Brief.
- Das ausgeschlossene Mitglied verliert mit dem Ausschlussdatum jegliche Rechte im Verein.
Inventarstücke, Unterlagen usw., müssen an den Verein zurückgegeben werden.
§ 7 Mitgliedsbeitrag/Aufnahmegebühr
- Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
- Über die Höhe des Beitrages entscheidet der Vorstand.
- Der Beitrag wird im Lastschriftverfahren vom Konto des Mitglieds eingezogen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand ( §§ 9)
- die Mitgliederversammlung (§§ 11-15)
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand (§ 26 BGB) vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden,dem Schriftführer, dem Kassierer und
aus weiteren drei Vorstandsmitgliedern.
- Aufgaben des Vorstandes bestehen darin, die Zwecke des Vereins und die Beschlüsse der
Hauptversammlung zu verwirklichen.
- Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bilden, um die Arbeit des Vereins zu erleichtern. Die
Arbeitsgruppen müssen mit dem Vorstand zusammenarbeiten.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein.
- Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
- Das Amt endet mit Ablauf der Bestellung oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Eine
vorzeitige Abwahl ist nur aus wichtigem Grund möglich.
§ 10 Beschränkung der Vertretungsmacht
- Für Rechtsgeschäfte, die das Vermögen des Vereins im Einzelfall mit mehr als 2000 Euro
belasten, bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Diese Einschränkung soll nur im Innenverhältnis wirken.
§ 11 Berufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
- wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
- jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
- bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten und
- wenn 1/10 der Mitglieder dies verlangen.
§ 12 Form der Berufung
- Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und
unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuladen.
§ 13 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
- Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der
Zahl der erschienenen Mitglieder.
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
- Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der
erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 14 Beurkundung
- Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
- Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
- Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist
eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder notwendig.
- Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch die Mitgliederversammlung bestellte
Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an den städtischen Kindergarten Neustadt an der Aisch.
Seitenanfang